SATZUNG

des Männer-Turn-Vereins 1885

Rosenheim e. V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein 1885 Rosenheim". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.".

Er hat seinen Sitz in Rosenheim und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt und den Landkreis Rosenheim.

Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassischen und militaristischen Gesichtspunkten durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern.

Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte usw.) zur Verfügung stellt. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Auf Beschluss des Hauptausschusses kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden.

§ 3 Zugehörigkeit zu Verbänden

Der Verein ist Mitglied der einschlägigen Fachverbände. Er und damit seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände grundsätzlich unterworfen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein führt Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung zu enthalten.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, er muss also bis spätestens 30. September gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittsdatum wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ältestenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 Beiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Beitragszahlung beginnt mit dem Monat des Eintritts. Die Jahresbeiträge sind im voraus am 1. März für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Abteilungen können Sonderbeiträge erheben, diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Alle Mitglieder des Vereins sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benützen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.

Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnungen zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Turn- und Sportwarte ist Folge zu leisten.

Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

Ehrenmitgliedern stehen die oben angeführten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.

§9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Hauptausschuss

d) der Ältestenrat

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern, und zwar aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Hauptkassier

d) dem Bauausschussvorsitzenden

e) einem Beisitzer, im Bedarfsfall auch zwei Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für das Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

§ 11 Der Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung der Jahresberichte und des Jahresabschlusses.

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

d) die Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie deren Leitung

e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle eines Vereinsendes

f) die Aufnahme von Mitgliedern

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

h) Bestellung des Hauptausschusses

§ 12 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der 1.Vorstand,der 2.Vorstand und der Hauptkassier vertreten den Verein nach außen hin in allen Angelegenheiten. Alle drei Personen sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Den Aufgabenbereich und das Vertretungsrecht im Innenverhältnis regelt eine Geschäftsordnung

Der Vorstandsvorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamts. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 30 BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Im Falle einer Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden oder den Hauptkassier vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende oder der Kassier von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

Der 2. Vorsitzende und der Hauptkassier unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung verwaltungstechnischer und technischer Aufgaben.

Der Hauptkassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins verantwortlich. Er erstellt den jährlichen Kassenbericht.

Beisitzer übernehmen besondere Aufgaben der Vorstandschaft.

Der Bauausschussvorsitzende ist für die Instandhaltung sowie für bauliche Veränderungen des Sportplatzes und der vereinseigenen Baulichkeiten verantwortlich.

§ 13 Die Beschlussfassung des Vorstands; die Zeichnung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss oder Vorschlag schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen (§12)

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr jeden Jahres abgehalten.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe in der Tagespresse oder in der Vereinszeitung erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des

und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstands

b) die Beschlussfassung über den Voranschlag (Jahresetat)

c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands

d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige

Auflösung des Vereins sowie über Fusionen mit anderen, gleichgearteten

Vereinen.

g) die Wahl des Ältestenrats

h) die Wahl der Kassenprüfer

i) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung

stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus:

a) der Vorstandschaft

b) dem Schriftführer

c) dem Pressewart

d) dem Jugendleiter

e) den Abteilungsleitern bzw. Fachwarten

f) den Vorsitzenden bestehender Ausschüsse

Der Hauptausschuss führt monatliche Arbeitssitzungen durch, wobei dessen Mitglieder über ihre Tätigkeiten berichten. Er berät und beschließt über

a) durchzuführende Veranstaltungen

b) Anschaffungen und Baumaßnahmen

c) Beschickung von Lehrgängen und Wettkämpfen

d) Auszeichnungen und Ehrungen von Mitgliedern

e) sonstige das Vereinsleben betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Vereinsorgane fallen

§17 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist zur Entscheidung zuständig:

a) bei Ausschluss von Mitgliedern

b) bei Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein bzw. dessen Organmitgliedern

c) bei Unstimmigkeiten über die Auslegung der Satzung

d) bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten von Mitgliedern

Die Entscheidung des Ältestenrats sind für alle Beteiligten verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands oder des Hauptausschusses sein.

§ 18 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen in Frage:

a) der Sportausschuss besteht aus den Abteilungsleitern und Fachwarten

b) der Bauausschuss

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird vom Vorstand festgelegt.

§ 19 Vereinsende

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der Gesamtmitglieder des Vereins erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rosenheim mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§20 Gültigkeit

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.2015 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim in Kraft. Die bisherige Satzung verliert ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim unter der Nr. VR 40140